Informationen zum Jugendschutz

Der Kinobesuch ist im Jugendschutzgesetz geregelt.

Generell gilt:

Filmveranstaltungen dürfen von Kindern und Jugendlichen nur bei Freigabe des Films und Vorspanns für ihr Alter durch die oberste Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle besucht werden.

Aber es gibt eine Ausnahme: Bei Filmen ab 12 Jahren ist die Anwesenheit für Kinder ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. Eltern) gestattet.

Zudem muss die zeitliche Begrenzung beachtet werden, wenn Eltern ihre Kinder nicht ins Kino begleiten. Kinder ab 6 und unter 12 Jahren müssen das Kino um 20 Uhr verlassen, Jugendliche unter 16 Jahren um 22 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren um 24 Uhr.

Auszüge aus dem geltenden Jugend-Schutzgesetz (JuSchG) und die Altersfreigabe unserer Filme finden Sie jeweils an der Kasse.
Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

BITTE BEACHTEN SIE:
Bestehen Zweifel über das Alter unserer minderjährigen Gäste, sind wir verpflichtet, deren Alter zu überprüfen. Wer sich in einem solchen Fall nicht ausweisen kann oder will (durch Pass, Personalausweis) darf daher keinen Eintritt erhalten.

 

Gesetzestext:

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

  1. Kindern unter sechs Jahren,
  2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
  3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
  4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz